JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 73 BauGB - Änderung des Umlegungsplans
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Vierter Teil (Bodenordnung)
Erster Abschnitt (Umlegung)
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
der Bebauungsplan geändert wird, | |
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder | |
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind. |
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