JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 69 BauGB - Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Vierter Teil (Bodenordnung)
Erster Abschnitt (Umlegung)
(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise nach § 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
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