JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 4b BauGB - Einschaltung eines Dritten
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Erster Teil (Bauleitplanung)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen.
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