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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 4b BauGB - Einschaltung eines Dritten 

§ 4b BauGB - Einschaltung eines Dritten

Baugesetzbuch


   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Erster Teil (Bauleitplanung)
         Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen.



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