JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 25 BauGB - Besonderes Vorkaufsrecht
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung)
Dritter Abschnitt (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
(1) Die Gemeinde kann
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen; | |
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. |
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.
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