JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 246a BauGB - Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
Viertes Kapitel (Überleitungs- und Schlussvorschriften)
Zweiter Teil (Schlussvorschriften)
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 sollen die in § 5 Abs. 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.
Fußnoten:
Zu § 246 a: Eingefügt durch G vom 3. 5. 2005 (BGBl I S. 1224).
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