JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 234 BauGB - Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
Viertes Kapitel (Überleitungs- und Schlussvorschriften)
Erster Teil (Überleitungsvorschriften)
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.
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