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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 233 BauGB - Allgemeine Überleitungsvorschriften 

§ 233 BauGB - Allgemeine Überleitungsvorschriften

Baugesetzbuch

   Viertes Kapitel (Überleitungs- und Schlussvorschriften)
      Erster Teil (Überleitungsvorschriften)

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem In-Kraft-Treten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.
Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich.
Abweichend von Satz 1 sind für vor dem In-Kraft-Treten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Viertes Kapitel (Überleitungs- und Schlussvorschriften)
      • Erster Teil (Überleitungsvorschriften)
    • § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
    • § 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz
    • § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau

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