JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 231 BauGB - Einigung
Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
Dritter Teil (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)
Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend.
Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
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