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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 225 BauGB - Vorzeitige Ausführungsanordnung 

§ 225 BauGB - Vorzeitige Ausführungsanordnung

Baugesetzbuch

   Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      Dritter Teil (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)

Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, dass die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat.
In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat.
Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.



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