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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 216 BauGB - Aufgaben im Genehmigungsverfahren 

§ 216 BauGB - Aufgaben im Genehmigungsverfahren

Baugesetzbuch

   Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
         Vierter Abschnitt (Planerhaltung)

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.



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