JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 215 BauGB - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
Vierter Abschnitt (Planerhaltung)
(1) Unbeachtlich werden
(2) Bei In-Kraft-Setzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Fußnoten:
Zu § 215: Geändert durch G vom 21. 12. 2006 (BGBl I S. 3316).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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