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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 215 BauGB - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften 

§ 215 BauGB - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

Baugesetzbuch

   Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
         Vierter Abschnitt (Planerhaltung)

(1) Unbeachtlich werden

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

(2) Bei In-Kraft-Setzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.


Fußnoten:


Zu § 215: Geändert durch G vom 21. 12. 2006 (BGBl I S. 3316).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
        • Vierter Abschnitt (Planerhaltung)
      • § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren

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