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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 212a BauGB - Entfall der aufschiebenden Wirkung 

§ 212a BauGB - Entfall der aufschiebenden Wirkung

Baugesetzbuch

   Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
         Dritter Abschnitt (Verwaltungsverfahren)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.


Fußnoten:


Zu § 212 a: Geändert durch G vom 21. 12. 2006 (BGBl I S. 3316).



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