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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 212 BauGB - Vorverfahren 

§ 212 BauGB - Vorverfahren

Baugesetzbuch

   Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
         Dritter Abschnitt (Verwaltungsverfahren)

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.

(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen

keine aufschiebende Wirkung.
§ 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Dritter Teil (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)
    • § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

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