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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 210 BauGB - Wiedereinsetzung 

§ 210 BauGB - Wiedereinsetzung

Baugesetzbuch

   Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
         Dritter Abschnitt (Verwaltungsverfahren)

(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Dritter Teil (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)
    • § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

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