JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 208 BauGB - Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
Dritter Abschnitt (Verwaltungsverfahren)
Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass
Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden.
Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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