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§ 208 BauGB - Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts

Baugesetzbuch

   Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
         Dritter Abschnitt (Verwaltungsverfahren)

Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass


Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden.
Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Vierter Teil (Bodenordnung)
        • Erster Abschnitt (Umlegung)
      • § 48 Beteiligte
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)
      • § 106 Beteiligte
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 138 Auskunftspflicht

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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