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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 207 BauGB - Von Amts wegen bestellter Vertreter 

§ 207 BauGB - Von Amts wegen bestellter Vertreter

Baugesetzbuch

   Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
         Dritter Abschnitt (Verwaltungsverfahren)

Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen


Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Pflegschaft entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 207: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



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