JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 207 BauGB - Von Amts wegen bestellter Vertreter
Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
Dritter Abschnitt (Verwaltungsverfahren)
Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen
Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Pflegschaft entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 207: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
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