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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 202 BauGB - Schutz des Mutterbodens 

§ 202 BauGB - Schutz des Mutterbodens

Baugesetzbuch

   Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
         Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.



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