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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 1a BauGB - Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz 

Stand: 19.04.2013

§ 1a BauGB - Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Erster Teil (Bauleitplanung)
         Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.



Weitere Vorschriften um § 1a BauGB

Entscheidungen zu § 1a BauGB

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 08.07.2009, 8 C 10713/08.OVG
    1. Zur gemeinsamen Planung einer Straße durch zwei benachbarte Gemeinden. 2. Kann die Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens zur Existenzgefährdung eines gartenbaulichen Betriebs führen, handelt die Gemeinde im Rahmen der darauf bezogenen Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei, wenn die Möglichkeit besteht, geeignetes Ersatzland...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 17.04.2009, 10 D 27/07.NE
    Zur städtebaulichen Erforderlichkeit einer Außenbereichssatzung.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 06.04.2009, 1 MN 289/08
    Will eine Gemeinde durch einfachen Bebauungsplan praktisch gemeindeweit die Zulassung von Tierhaltungsanlagen steuern, setzt eine zur Sicherung dieser Planung eingesetzte Veränderungssperre jedenfalls voraus, dass schon bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets für die Ansiedlung solcher Anlagen ins Auge gefasst sind.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 30.03.2009, 8 S 31/08
    Bestimmt sich die innergemeindliche Zuständigkeit für eine Beschlussfassung nach Wertgrenzen, so steht dem jeweiligen Organ bzw. Organteil eine Einschätzungsprärogative zu.
  • BVERWG, 12.02.2009, BVerwG 4 B 5/09
    Die Gemeinde kann einen tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereich durch ein städtebauliches Entwicklungskonzept nicht mit Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB räumlich eingrenzen, wenn die von ihr gezogene Grenze in der Örtlichkeit keine Bestätigung findet und dadurch Grundstücke von dem zentralen Versorgungsbereich...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1a BauGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1a BauGB:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Bauleitplanung)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 2 Aufstellung der Bauleitpläne
        • Zweiter Abschnitt (Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan))
      • § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
        • Dritter Abschnitt (Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan))
      • § 9 Inhalt des Bebauungsplans
        • Vierter Abschnitt (Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren)
      • § 11 Städtebaulicher Vertrag
      • § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung
      • Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung)
        • Dritter Abschnitt (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
      • § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
      • Dritter Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung)
        • Erster Abschnitt (Zulässigkeit von Vorhaben)
      • § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
      • Vierter Teil (Bodenordnung)
        • Erster Abschnitt (Umlegung)
      • § 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
      • § 57 Verteilung nach Werten
      • § 59 Zuteilung und Abfindung
      • § 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten
      • Siebter Teil (Maßnahmen für den Naturschutz)
    • § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)
      • § 147 Ordnungsmaßnahmen
      • § 148 Baumaßnahmen
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 200a Ersatzmaßnahmen

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