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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 199 BauGB - Ermächtigungen 

§ 199 BauGB - Ermächtigungen

Baugesetzbuch

   Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      Erster Teil (Wertermittlung)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

zu regeln.


Fußnoten:


Zu § 199: Geändert durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Sechster Abschnitt (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009)
        • B. (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
          • I. (Allgemeines)
        • § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
        • C. (Grundvermögen)
          • V. (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
        • § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

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