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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 193 BauGB - Aufgaben des Gutachterausschusses 

§ 193 BauGB - Aufgaben des Gutachterausschusses

Baugesetzbuch

   Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      Erster Teil (Wertermittlung)

(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn

es beantragen.
Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.

(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten.

(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.

(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden.

(5) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.
Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere


Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen.


Fußnoten:


Zu § 193: Geändert durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).



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