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§ 192 BauGB - Gutachterausschuss

Baugesetzbuch

   Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      Erster Teil (Wertermittlung)

(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbstständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein.
Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vorzusehen.

(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)
      • § 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Sechster Abschnitt (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009)
        • C. (Grundvermögen)
          • III. (Bebaute Grundstücke)
        • § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
        • § 187 Bewirtschaftungskosten
        • § 188 Liegenschaftszinssatz
        • § 191 Wertzahlen
          • IV. (Sonderfälle)
        • § 193 Bewertung des Erbbaurechts
  • Kommunalabgabengesetz (KAG,BW)
    • DRITTER TEIL (Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren)
      • ERSTER ABSCHNITT (Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)
    • § 12 Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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