JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 191 BauGB - Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
Neunter Teil (Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur)
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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