JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 19 BauGB - Teilung von Grundstücken
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung)
Zweiter Abschnitt (Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen)
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
© "§ 19 BauGB - Teilung von Grundstücken" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.