JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 184 BauGB - Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
Achter Teil (Miet- und Pachtverhältnisse)
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 184 BauGB:
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