JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 178 BauGB - Pflanzgebot
Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
Sechster Teil (Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote)
Zweiter Abschnitt (Städtebauliche Gebote)
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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