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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 178 BauGB - Pflanzgebot 

§ 178 BauGB - Pflanzgebot

Baugesetzbuch

   Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      Sechster Teil (Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote)
         Zweiter Abschnitt (Städtebauliche Gebote)

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Vierter Teil (Bodenordnung)
        • Erster Abschnitt (Umlegung)
      • § 59 Zuteilung und Abfindung
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Sechster Teil (Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote)
        • Zweiter Abschnitt (Städtebauliche Gebote)
      • § 175 Allgemeines

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