JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 164b BauGB - Verwaltungsvereinbarung
Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
Sechster Abschnitt (Städtebauförderung)
(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104b des Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem in gleicher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerechten Maßstab gewähren.
Der Maßstab und das Nähere für den Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt.
(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen sind
Fußnoten:
Zu § 164 b: Geändert durch G vom 5. 9. 2006 (BGBl I S. 2098).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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