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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 162 BauGB - Aufhebung der Sanierungssatzung 

§ 162 BauGB - Aufhebung der Sanierungssatzung

Baugesetzbuch

   Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
         Fünfter Abschnitt (Abschluss der Sanierung)

(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn


Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung.
Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.


Fußnoten:


Zu § 162: Geändert durch G vom 21. 12. 2006 (BGBl I S. 3316).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Dritter Abschnitt (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften)
      • § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
        • Fünfter Abschnitt (Abschluss der Sanierung)
      • § 164 Anspruch auf Rückübertragung
      • Zweiter Teil (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
    • § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
    • Viertes Kapitel (Überleitungs- und Schlussvorschriften)
      • Erster Teil (Überleitungsvorschriften)
    • § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
      • Zweiter Teil (Schlussvorschriften)
    • § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder

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