JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 158 BauGB - Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger
Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
Vierter Abschnitt (Sanierungsträger und andere Beauftragte)
Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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