JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 157 BauGB - Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
Vierter Abschnitt (Sanierungsträger und andere Beauftragte)
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen.
Sie darf jedoch die Aufgabe,
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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