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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 157 BauGB - Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde 

§ 157 BauGB - Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde

Baugesetzbuch

   Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
         Vierter Abschnitt (Sanierungsträger und andere Beauftragte)

(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen.
Sie darf jedoch die Aufgabe,

nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.

(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 138 Auskunftspflicht
        • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)
      • § 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung
        • Vierter Abschnitt (Sanierungsträger und andere Beauftragte)
      • § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
      • Zweiter Teil (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
    • § 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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