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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 153 BauGB - Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung 

§ 153 BauGB - Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung

Baugesetzbuch

   Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
         Dritter Abschnitt (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften)

(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat.
Änderungen in den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksichtigen.

(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2.
Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Abs. 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.

(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.
In den Fällen des § 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.

(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Abs. 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt.
§ 154 Abs. 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.

(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Dritter Abschnitt (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften)
      • § 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
        • Vierter Abschnitt (Sanierungsträger und andere Beauftragte)
      • § 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
      • § 160 Treuhandvermögen
        • Fünfter Abschnitt (Abschluss der Sanierung)
      • § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
      • Zweiter Teil (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
    • § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
    • § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich

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