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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 148 BauGB - Baumaßnahmen 

§ 148 BauGB - Baumaßnahmen

Baugesetzbuch

   Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
         Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)

(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch


Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.

(2) Zu den Baumaßnahmen gehören


Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)
      • § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
      • § 146 Durchführung
        • Dritter Abschnitt (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften)
      • § 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
        • Sechster Abschnitt (Städtebauförderung)
      • § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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