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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 148 BauGB - Baumaßnahmen 

Stand: 20.05.2013

§ 148 BauGB - Baumaßnahmen

Baugesetzbuch

   Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
         Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)

(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch

1.
für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
2.
die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.

(2) Zu den Baumaßnahmen gehören

1.
die Modernisierung und Instandsetzung,
2.
die Neubebauung und die Ersatzbauten,
3.
die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
4.
die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie
5.
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.



Weitere Vorschriften um § 148 BauGB

Entscheidungen zu § 148 BauGB

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 21.11.2007, 8 A 10553/07.OVG
    Zur Rückzahlungspflicht für die Übernahme von Ordnungsmaßnahmen erstatteter Kosten.
  • HESSISCHER-VGH, 05.03.2001, 9 UE 4145/96
    Der unterlassene Hinweis auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB) hat auf die Wirksamkeit der Bekanntmachung einer Sanierungssatzung keinen Einfluss. Sanierungsziele können Vorhaben und Maßnahmen nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch dann entgegengehalten werden, wenn noch kein...

Erwähnungen von § 148 BauGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 148 BauGB:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)
      • § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
      • § 146 Durchführung
        • Dritter Abschnitt (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften)
      • § 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
        • Sechster Abschnitt (Städtebauförderung)
      • § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln

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