JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 148 BauGB - Baumaßnahmen
Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch
für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweckmäßig durchgeführt werden.
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
die Modernisierung und Instandsetzung,
die Neubebauung und die Ersatzbauten,
die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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