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§ 144 BauGB - Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Baugesetzbuch
Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
- 2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
- 1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
- 2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
- 3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
- 4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
- 5. die Teilung eines Grundstücks.
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
- 1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
- 2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
- 3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
- 4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
- 5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
- Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung)
- Erster Abschnitt (Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen)
- § 14 Veränderungssperre
- § 15 Zurückstellung von Baugesuchen
- § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
- Vierter Teil (Bodenordnung)
- Erster Abschnitt (Umlegung)
- § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre
- Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
- Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
- Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)
- § 142 Sanierungssatzung
- § 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
- § 145 Genehmigung
- Dritter Abschnitt (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften)
- § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung
- Fünfter Abschnitt (Abschluss der Sanierung)
- § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
- Zweiter Teil (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
- § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich