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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 144 BauGB - Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge 

Stand: 20.05.2013

§ 144 BauGB - Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

Baugesetzbuch

   Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
         Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.



Weitere Vorschriften um § 144 BauGB

Entscheidungen zu § 144 BauGB

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 16.10.2006, 7 D 69/05.NE
    Eine ordnungsgemäße Abwägung erfordert die ausreichende Ermittlung und Klärung der von den vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen betroffenen Rechtspositionen. Die Entscheidung der Gemeinde, ob die Durchführung der Sanierung im herkömmlichen oder im vereinfachten Sanierungsverfahren erfolgen soll, erfordert die Klärung der...
  • OLG-THUERINGEN, 18.09.2006, 9 W 342/06
    1. Die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB) in einem förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet (§ 142 Abs. 1 S. 1 BauGB) unterliegt der Grundbuchsperre der §§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 22 Abs. 6 S. 1 BauGB und bedarf damit der sanierungsrechtlichen Genehmigung der zuständigen...
  • BVERWG, 24.05.2006, BVerwG 4 C 9.04
    Die sanierungsrechtliche Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen darf nicht von der Einhaltung von Mietobergrenzen abhängig gemacht werden.
  • SAECHSISCHES-OVG, 09.03.2006, 1 B 345/03
    Zur Ermittlung des sanierungsunbeeinflussten Verkehrswertes kann auf vergleichbare Verkaufsfälle im Gemeindegebiet zurückgegriffen werden. Gegenüber dem sich ergebenden Durchschnittswert sind besondere wertmindernde oder werterhöhende Umstände zu berücksichtigen.
  • THUERINGER-OVG, 22.02.2006, 1 EO 707/05
    1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 144 BauGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 144 BauGB:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung)
        • Erster Abschnitt (Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen)
      • § 14 Veränderungssperre
      • § 15 Zurückstellung von Baugesuchen
      • § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
      • Vierter Teil (Bodenordnung)
        • Erster Abschnitt (Umlegung)
      • § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)
      • § 142 Sanierungssatzung
      • § 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
      • § 145 Genehmigung
        • Dritter Abschnitt (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften)
      • § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung
        • Fünfter Abschnitt (Abschluss der Sanierung)
      • § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
      • Zweiter Teil (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
    • § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
    • § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich

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