JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 137 BauGB - Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden.
Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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