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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 137 BauGB - Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen 

§ 137 BauGB - Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

Baugesetzbuch

   Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
         Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden.
Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung und Durchführung)
      • § 141 Vorbereitende Untersuchungen
      • Zweiter Teil (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
    • § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
    • § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
      • Dritter Teil (Stadtumbau)
    • § 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept
      • Vierter Teil (Soziale Stadt)
    • § 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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