JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 136 BauGB - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird.
Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf
die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,
die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten,
die Zugänglichkeit der Grundstücke,
die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten,
die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand,
die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen,
die vorhandene Erschließung;
die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
den fließenden und ruhenden Verkehr,
die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich.
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit.
Sie sollen dazu beitragen, dass
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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