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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 135b BauGB - Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung 

§ 135b BauGB - Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Siebter Teil (Maßnahmen für den Naturschutz)

Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen.
Verteilungsmaßstäbe sind


Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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