JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 135b BauGB - Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Siebter Teil (Maßnahmen für den Naturschutz)
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen.
Verteilungsmaßstäbe sind
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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