( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBauGB§ 135a BauGB - Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung 

§ 135a BauGB - Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Siebter Teil (Maßnahmen für den Naturschutz)

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist.
Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag.
Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde.
Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Siebter Teil (Maßnahmen für den Naturschutz)
    • § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
    • § 135c Satzungsrecht
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Dritter Abschnitt (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften)
      • § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
      • § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Zweiter Teil (Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung)
        • Dritter Abschnitt (Verwaltungsverfahren)
      • § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/baugb/135a-pflichten-des-vorhabentraegers-durchfuehrung-durch-die-gemeinde-kostenerstattung

© "§ 135a BauGB - Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN