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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 135 BauGB - Fälligkeit und Zahlung des Beitrags 

Stand: 17.06.2013

§ 135 BauGB - Fälligkeit und Zahlung des Beitrags

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Sechster Teil (Erschließung)
         Zweiter Abschnitt (Erschließungsbeitrag)

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Läßt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.



Weitere Vorschriften um § 135 BauGB

Entscheidungen zu § 135 BauGB

  • OVG-SAARLAND, 20.08.2008, 1 A 453/07
    1. Eine vor der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das BauGB beschlossene Zuordnungsfestsetzung nach § 8 a BNatSchG wird nicht deshalb unwirksam, weil der betreffende Bebauungsplan erst nach der Rechtsänderung zum 1.1.1998 und damit nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 a BauGB in Kraft getreten ist. Der...
  • HESSISCHER-VGH, 19.06.2008, 5 UE 1146/07
    Eine Regelung in einer Erschließungsbeitragssatzung, die die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke auf den Flächenanteil des mehrfach erschlossenen Grundstücks beschränkt, der der durchschnittlichen Grundstücksgröße der nicht mehrfach erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet entspricht, verstößt gegen den...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 25.01.2008, 5 S 210/07
    1. Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans können Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. 2. Zur Bestimmung und Eignung einer ein Baugebiet vor eindringendem...
  • HESSISCHER-VGH, 05.12.2007, 5 UE 1371/07
    Fall einer wegen Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands unbeachtlichen Grundstücksteilung.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 01.12.2006, 9 LA 32/05
    Ein teilweiser Billigkeitserlass ist nicht gerechtfertigt, wenn jemand im Vertrauen auf die unzutreffende Auskunft von Mitarbeitern der Abrechnungsbehörde, die Erschließungsanlagen würden im Wege der Erschließungseinheit mit der Folge abgerechnet, dass Eckgrundstücke wie einfach erschlossene Grundstücke behandelt werden, ein...
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Erwähnungen von § 135 BauGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 135 BauGB:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Viertes Kapitel (Überleitungs- und Schlussvorschriften)
      • Erster Teil (Überleitungsvorschriften)
    • § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung

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