JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 131 BauGB - Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Sechster Teil (Erschließung)
Zweiter Abschnitt (Erschließungsbeitrag)
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
(3) In Gebieten, die nach dem In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
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