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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 130 BauGB - Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands 

§ 130 BauGB - Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Sechster Teil (Erschließung)
         Zweiter Abschnitt (Erschließungsbeitrag)

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden.
Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden.
Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden.
Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Sechster Teil (Erschließung)
        • Zweiter Abschnitt (Erschließungsbeitrag)
      • § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
      • Siebter Teil (Maßnahmen für den Naturschutz)
    • § 135c Satzungsrecht

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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