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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 129 BauGB - Beitragsfähiger Erschließungsaufwand 

§ 129 BauGB - Beitragsfähiger Erschließungsaufwand

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Sechster Teil (Erschließung)
         Zweiter Abschnitt (Erschließungsbeitrag)

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand).
Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden.
Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Sechster Teil (Erschließung)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 124 Erschließungsvertrag
        • Zweiter Abschnitt (Erschließungsbeitrag)
      • § 132 Regelung durch Satzung
    • Viertes Kapitel (Überleitungs- und Schlussvorschriften)
      • Erster Teil (Überleitungsvorschriften)
    • § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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