JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 128 BauGB - Umfang des Erschließungsaufwands
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Sechster Teil (Erschließung)
Zweiter Abschnitt (Erschließungsbeitrag)
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt.
Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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