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§ 127 BauGB - Erhebung des Erschließungsbeitrags

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Sechster Teil (Erschließung)
         Zweiter Abschnitt (Erschließungsbeitrag)

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt.
Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Bauleitplanung)
        • Vierter Abschnitt (Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren)
      • § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
      • Sechster Teil (Erschließung)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 125 Bindung an den Bebauungsplan
        • Zweiter Abschnitt (Erschließungsbeitrag)
      • § 128 Umfang des Erschließungsaufwands
      • § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
      • § 132 Regelung durch Satzung
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Dritter Abschnitt (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften)
      • § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
      • § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
    • Viertes Kapitel (Überleitungs- und Schlussvorschriften)
      • Erster Teil (Überleitungsvorschriften)
    • § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung

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Urteile: Vorschriften

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