JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 126 BauGB - Pflichten des Eigentümers
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Sechster Teil (Erschließung)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten.
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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