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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 126 BauGB - Pflichten des Eigentümers 

§ 126 BauGB - Pflichten des Eigentümers

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Sechster Teil (Erschließung)
         Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von

auf seinem Grundstück zu dulden.
Er ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten.
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Dritter Teil (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)
    • § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

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