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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 125 BauGB - Bindung an den Bebauungsplan 

§ 125 BauGB - Bindung an den Bebauungsplan

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Sechster Teil (Erschließung)
         Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Viertes Kapitel (Überleitungs- und Schlussvorschriften)
      • Erster Teil (Überleitungsvorschriften)
    • § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
  • Kommunalabgabengesetz (KAG,BW)
    • VIERTER TEIL (Anschluss- und Erschließungsbeiträge)
      • DRITTER ABSCHNITT (Erschließungsbeiträge)
    • § 41 Entstehung der Beitragsschuld und Freistellung

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