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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 122 BauGB - Vollstreckbarer Titel 

§ 122 BauGB - Vollstreckbarer Titel

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Fünfter Teil (Enteignung)
         Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt


Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.
In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung)
        • Erster Abschnitt (Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen)
      • § 18 Entschädigung bei Veränderungssperre
        • Dritter Abschnitt (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
      • § 28 Verfahren und Entschädigung
      • Dritter Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung)
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 43 Entschädigung und Verfahren
      • Vierter Teil (Bodenordnung)
        • Erster Abschnitt (Umlegung)
      • § 77 Vorzeitige Besitzeinweisung
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 100 Entschädigung in Land

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