JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 114 BauGB - Lauf der Verwendungsfrist
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Fünfter Teil (Enteignung)
Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)
(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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