JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 111 BauGB - Teileinigung
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Fünfter Teil (Enteignung)
Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)
Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt.
Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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