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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 110 BauGB - Einigung 

§ 110 BauGB - Einigung

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Fünfter Teil (Enteignung)
         Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)

(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen.
Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen.
Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben.
Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich.
§ 113 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)
      • § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk
      • § 111 Teileinigung
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Dritter Abschnitt (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften)
      • § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Dritter Teil (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)
    • § 231 Einigung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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