JuraForum.de > Gesetze > BauGB > § 105 BauGB - Enteignungsantrag
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Fünfter Teil (Enteignung)
Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen.
Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.
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