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JuraForum.deGesetzeBauGB§ 103 BauGB - Entschädigung für die Rückenteignung 

§ 103 BauGB - Entschädigung für die Rückenteignung

Baugesetzbuch

   Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      Fünfter Teil (Enteignung)
         Zweiter Abschnitt (Entschädigung)

Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten.
§ 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.
Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung entfallen.
Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zu Grunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben.
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
      • § 100 Entschädigung in Land
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Fünfter Abschnitt (Abschluss der Sanierung)
      • § 164 Anspruch auf Rückübertragung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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